AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Valeto GmbH
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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Valeto GmbH
Stand 01.01.2008


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Aufträge – im Folgenden als Vertrag bezeichnet - der Valeto GmbH - im folgenden als Valeto bezeichnet - für die nicht besondere Verträge geschlossen worden sind - deren Gegenstand beliebige Dienstleistungen sind; eingeschlossen sind vor allem auch Dienstleistungen die u.a. die Erteilung von Rat und Auskünften durch Valeto an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben ist.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Dienstleistung oder Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen von Valeto sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

(2) Valeto führt alle Arbeiten mit der verkehrsüblichen Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.

(3) Valeto ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.

(4) Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, kann Valeto sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei Valeto dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Valeto wird diese bei der Auftragsausführung fortlaufend betreuen und kontrollieren. Im Übrigen entscheidet Valeto nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter eingesetzt oder ausgetauscht werden.


§ 3 Leistungsänderungen

(1) Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes für eine Leistungsänderung notwendig, kann Valeto eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.


§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz

(1) Valeto ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Gesetzlich zwingende Rückgaberechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

(2) Valeto übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

(3) Valeto ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

(4) Valeto ist befugt, die im Rahmen der Durchführung des Auftrags erhobenen Daten in anonymisierter Form unter Berücksichtigung der gesetzlich zwingenden Datenschutzbestimmungen zu verwerten.

(5) Sofern der Kunde Valeto schriftlich nichts Abweichendes mitteilt, räumt er Valeto und seinen verbundenen Unternehmen das beschränkte Nutzungsrecht zur Nutzung Ihrer Firmen- und Unternehmens¬be¬zeich¬nungen, Marken, Servicemarken, Logos, Domain-Namen und sonstigen unterscheidungskräftigen Kennzeichen (gleichgültig ob registriert oder nicht) (im Folgenden zusammenfassend "Kennzeichen") in Präsentationen, Marketingmaterialien, Kundenlisten und Finanzberichten ein. Des Weiteren, sofern Valeto schriftlich nichts Abweichendes mitgeteilt wird, gestattet der Kunde Valeto sowie seinen verbundenen Unternehmen, diesen als Kunden zu benennen und/oder eine Pressemitteilung herauszugeben aus der sich jedenfalls ergibt, dass dieser Leistungen von Valeto in Anspruch genommen hat.


§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Valeto nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder angeforderten Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Von Valeto etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte hat der Auftraggeber unverzüglich daraufhin zu überprüfen, dass die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche sind Valeto unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Auftraggeber hat auf Wunsch von Valeto seine Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.


§ 6 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

(1) Das Entgelt für die Dienste von Valeto wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar). Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist immer dann ausgeschlossen, wenn es nicht gesondert vertraglich vereinbart wurde. Sofern nicht anders vereinbart, hat Valeto neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

(2) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der Valeto. Übersteigt eine Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

(3) Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.

(4) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

(5) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Valeto auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.

(6) Bei Fehlen schriftlich anderslautender Vereinbarungen ist Valeto berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nach hinein dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.


§ 7 Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.

(2) Valeto wird ihrerseits zu vertretende Mängel auf ihre Kosten per Nachbesserung beseitigen, soweit das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Bei unangemessenem Aufwand behält sich Valeto die Mängelbeseitigung durch Neuerbringung auf eigene Kosten vor.

(3) Bei zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Neuerbringung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.


§ 8 Haftung

(1) Valeto haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von Valeto bzw. deren Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung der Valeto steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

(2) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen Schadensfall ist sie auf maximal 25.000 EUR begrenzt.

(3) Die Gesamthaftung Valetos für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist auf 50.000 EURO begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt.

(4) Valeto haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.

(5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Valeto verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung.


§ 9 Schutz des geistigen Eigentums

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von Valeto gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall bearbeitet, übersetzt, weitergegeben oder verbreitet werden. Dies gilt nicht, sofern eine Vervielfältigung oder Übersetzung notwendigst erfolderlich ist, um die Leistungen Valetos bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Die Nutzung von Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Der Auftraggeber erhält das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

(4) Die Übertragung des Nutzungsrecht gemäß vorhergehenden Abschnitts ist nur auf Konzernunternehmen oder verbundene Gesellschaften der Auftraggeberin möglich.


§ 10 Treuepflicht

(1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

(2) Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern der Valeto dieser unverzüglich mitzuteilen.


§ 11 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.


§ 12 Kündigung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann ein nicht begonnener Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.

(2) Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von Valeto zu vertreten sind, gekündigt oder nicht durchführt, so kann Valeto - ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen.

(3) Wird ein angefangener Auftrag aus nicht von Valeto zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht Valeto das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von Valeto begonnen wurde.

(4) Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus von Valeto nicht zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten (z. B. wegen Fehlens von Objekten, die zur Durchführung erforderlich oder äußerer Umstände) so kann Valeto verlangen, dass sich das Honorar in einem angemessenen Verhältnis erhöht.

(5) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 13 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat Valeto an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

(2) Nach Ausgleich der ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat Valeto alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags von Valeto gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

(3) Die Pflicht von Valeto zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt 60 Tage nach Zustellung der Aufforderung zur Abholung, im übrigen ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.


§ 14 Sonstiges

(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit Valeto dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz von Valeto, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.

(5) Teilnichtigkeit: Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende Bestimmung vereinbaren.
 

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